Aus dem Umstand, dass im Basler Kommentar (N 8 zu Art. 134 StGB) unter den möglichen Unterstützungshandlungen die blosse Anwesenheit resp. die Drohkulisse nicht explizit erwähnt wird, können die Beschuldigten bereits deshalb nichts für sich ableiten, als es sich dabei um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Vielmehr geht aus der Passage hervor, dass die Beteiligung psychisch «oder» verbal sein kann, was bereits zeigt, dass eine nicht aktive, nonverbale und rein psychische Unterstützung durchaus möglich sein muss. Eine solche kann sich indes naturgemäss kaum anders als in einer blossen Anwesenheit manifestieren.