Es ist unbestritten und wird zu Recht von keiner Verteidigung infrage gestellt, dass eine psychische Unterstützung eine mögliche Beteiligungsform an einem Angriff darstellen kann. Selbst das mehrfach zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (SB120521 vom 11. April 2013) hält in Erwägung 3.4.5. fest, dass eine psychische Unterstützung ausreiche, eine solche aber in casu nicht vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass im Basler Kommentar (N 8 zu Art. 134 StGB) unter den möglichen Unterstützungshandlungen die blosse Anwesenheit resp.