Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 134 StGB die «Beteiligung» an einem Angriff unter Strafe stellt. Eine Handlung, welche als Beteiligung zu werten ist, begründet damit bereits eine Strafbarkeit nach Art. 134 StGB, ohne dass eine andere Teilnahmeform als die Mittäterschaft zu prüfen wäre (vgl. Urteil 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E 4.3.). Es ist unbestritten und wird zu Recht von keiner Verteidigung infrage gestellt, dass eine psychische Unterstützung eine mögliche Beteiligungsform an einem Angriff darstellen kann.