Im Übrigen sind konkrete Provokationen nicht erstellt (vgl. E. 13.4.5 hiervor). Soweit die Verteidigung sodann die Ereignisse des Vorabends oder vorgängig versandte SMS als für den Angriff kausale Provokationshandlungen bezeichnet, fehlt es bereits an der geforderten Unmittelbarkeit. Eine Provokation am Vorabend kann ohnehin bereits deshalb nicht tatbestandsmässig sein, als sie keine Beteiligung an einem wesentlich später erfolgten Angriff begründen kann. Andernfalls müsste ein Vergeltungsakt stets als Raufhandel qualifiziert werden.