64 der Geschädigtengruppe am Ort des Geschehens der Grund für die Auseinandersetzung gewesen wären, ist nach dem erstellten Beweisergebnis bereits deshalb abzulehnen, weil die Beschuldigtengruppe gerade mit der vorgängig geplanten Absicht die Geschädigtengruppe aufsuchte, um diese tätlich anzugreifen. Im Übrigen sind konkrete Provokationen nicht erstellt (vgl. E. 13.4.5 hiervor).