Es lässt vielmehr den Raufhandel dann als einschlägigen Tatbestand zu, wenn «au moment de l’attaque», also unmittelbar im Zeitpunkt des Angriffs, von der Geschädigtengruppe eine aggressive Haltung ausgeht, sodass nicht mehr der Zufall, sondern gerade diese «au moment de l’attaque» bestehende aggressive Haltung für die Eskalation verantwortlich ist. Das Bundesgericht äussert sich damit zum Fall, in welchem der Angriff die eigentliche (unmittelbare) «reactio» auf eine von den vermeintlich Angegriffenen ausgehenden «actio» darstellt.