Es verweist im Übrigen auf dieselben Bundesgerichtsurteile wie auch das oben zitierte deutschsprachige Urteil 6B_454/2022, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die Abgrenzung zwischen den beiden Delikten nunmehr von anderen (zusätzlichen) Kriterien abhängig sein soll. Es lässt vielmehr den Raufhandel dann als einschlägigen Tatbestand zu, wenn «au moment de l’attaque», also unmittelbar im Zeitpunkt des Angriffs, von der Geschädigtengruppe eine aggressive Haltung ausgeht, sodass nicht mehr der Zufall, sondern gerade diese «au moment de l’attaque» bestehende aggressive Haltung für die Eskalation verantwortlich ist.