lung des Bundesgerichts werde beim Angriff auf Seiten der Angegriffenen kumulativ die vollkommene Passivität sowie das Fehlen einer «attitude agressive» verlangt. Diese Voraussetzungen seien in sämtlichen französischsprachigen Urteilen zu finden. Die Vorgeschichte, d.h. die beiden Vorfälle des Vorabends und der SMS- Verkehr, sowie das Verhalten der Geschädigten kurz vor der Eskalation, würden eine solche «attitude agressive» ohne weiteres begründen. Dies habe die Vorinstanz indessen nicht berücksichtigt. Die Interpretation der Verteidigung des genannten Urteils sowie ihre daraus gezogenen Schlüsse gehen fehl.