Von einer Wechselseitigkeit kann keine Rede sein. Etwas anderes zu entscheiden würde einerseits bedeuten, einen Angriff entgegen der Lehre und Rechtsprechung nur noch anzunehmen, wenn das Opfer völlig passiv auf sich einschlagen liesse. Es wäre diesfalls nämlich nicht ersichtlich, welche milderen Abwehrhandlungen bei einem solchen Ungleichverhältnis überhaupt noch als «erforderlich» angesehen werden könnten. Andererseits wäre eine Notwehrhandlung im Anwendungsbereich des Angriffs nicht mehr denkbar. Die beiden Behauptungen der Verteidigung von Q.________, wonach die Verletzungen von E.________ Beweis für die Gegenwehr seien und die Geschädigten-