Im Übrigen sind auch keine Verletzungen auf Seiten der Beschuldigten dokumentiert. Der Flaschenwurf, welcher von Noemi (einer an der tätlichen Auseinandersetzung Unbeteiligten) ausging, war offensichtlich nicht darauf bedacht, über die erforderliche Abwehr hinauszugehen. Die Flasche wurde vielmehr in die Menschenmenge zurückgeworfen, nachdem sie U.________ (eine Kollegin von Noemi) am Kopf getroffen hatte. Aus dem Gesagten folgt, dass die vereinzelte Reaktion der Geschädigtengruppe weder betreffend Intensität noch betreffend Dauer in einem auch nur ansatzweise angemessenen Verhältnis zur Aktion der Beschuldigtengruppe stand. Von einer Wechselseitigkeit kann keine Rede sein.