Die Abwehrhandlungen erfolgten eindeutig im Rahmen dieses drohenden bzw. bereits von der Tätergruppe unvermittelt gestarteten Angriffs. Unter diesen Umständen handelte es sich bei den vereinzelten Versuchen, der massiven Übermacht der Angreifer hier und da mit einem vereinzelten Faustschlag oder auch dem Flaschenwurf entgegenzutreten, nicht um taugliche Gegenmittel gegen den einseitig initiierten Angriff. Sie sind als hilflose Versuche zu werten, den massiven Angriff auch nur im Ansatz abzuwehren. Etwas anderes geht auch aus den Aussagen der sich Wehrenden nicht hervor. Im Übrigen sind auch keine Verletzungen auf Seiten der Beschuldigten dokumentiert.