In anderen Fällen hingegen – so etwa im von der Verteidigung von C.________ zitierten BGE 94 IV 105 aus dem Jahre 1968 – begründete ein einziger Schlag bereits einen Raufhandel. In diesem konkreten Fall versetzte das «Opfer» dem «Täter» bereits nach einem ersten Stoss sogleich einen Faustschlag ins Gesicht, bevor er dann im Weiteren völlig passiv zusammengeschlagen wurde. Zur Beurteilung, ob konkrete Handlungen noch im oder bereits über dem erlaubten Rahmen einer Abwehrhandlung liegen, ist damit auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen: In concreto stellen weder die vereinzelten Schläge von BB.________ und V.________ noch der Flaschenwurf von Noemi Handlungen dar, welche den blos-