Das Bundesgericht hat bereits mehrfach einzelne Schläge als reine Abwehrhandlungen taxiert und trotz Vorliegen solcher Gegenschläge einen Angriff angenommen (vgl. etwa das hiervor genannte Urteil zum gemischten Fall [6B__82/2016] oder die Urteile 6B_157/2016 vom 8. August 2016 [Versuch, mit einem einzigen Schlag die Angreifer zu vertreiben] und 6B_989/2009 vom 22. März 2010, wobei sogar Versuche, die Angreifer mit einem Regenschirm zu schlagen, als Abwehrhandlungen qualifiziert wurden). In anderen Fällen hingegen – so etwa im von der Verteidigung von C.________ zitierten BGE 94 IV 105 aus dem Jahre 1968 – begründete ein einziger Schlag bereits einen Raufhandel.