Eine «actio» erzeugt bekanntlich stets eine «reactio». Diese «reactio» ist bei der Beurteilung der Wechselseitigkeit in Relation zur vorangehenden «actio» zu setzen. Die vorinstanzliche Formulierung «Zwar haben sich einzelne der angegriffenen Personen zur Wehr gesetzt und gemäss eigenen Aussagen nicht nur abgewehrt, sondern auch Schläge ausgeteilt. Jedoch hat diese Gegenwehr kaum das Ausmass eines Gegenangriffs angenommen.» (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2803) erscheint etwas irreführend, zumal damit impliziert wird, das Austeilen von Schlägen könne nicht auch zur reinen Abwehr erfolgen: