Von Bedeutung sind gemäss Wortlaut des Bundesgerichts sowohl die Kriterien der Intensität wie auch der Dauer. Damit nicht mehr ein Angriff, sondern ein Raufhandel vorliegt, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine «wechselseitige tätliche Auseinandersetzung» vorliegen (BGE 139 IV 168 E 1.1.1). Der Duden definiert den Begriff der Wechselseitigkeit als «von der einen und der anderen Seite in gleicher Weise aufeinander bezogen; gegenseitig». Eine pauschale Beurteilung einer einzelnen Handlung nach objektiven Massstäben lässt sich damit nicht vereinbaren. Eine «actio» erzeugt bekanntlich stets eine «reactio».