darauf hin, dass eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat. Die ebenfalls viel zitierte Textstelle aus dem Basler Kommentar (N 11 f. zu Art. 133) hält in Bezug auf den (wechselseitigen) Raufhandel einzig fest, dass ein einziger Schlag zur blossen Abwehr eine Beteiligung an einem solchen begründet, was nicht bedeutet, dass ein solcher Schlag einen Angriff zu einem Raufhandel macht. Fraglich ist somit, welche Handlungen unter die «Grenzen der erforderlichen Verteidigung» subsumiert werden können. Von Bedeutung sind gemäss Wortlaut des Bundesgerichts sowohl die Kriterien der Intensität wie auch der Dauer.