61 desgericht die rechtliche Würdigung des Vorfalles als Angriff, zumal sich einer der Geschädigten nachweislich gewehrt hatte. Nachdem erstellt war, dass sich ein anderes Mitglied der Gruppe mit Sicherheit nicht gewehrt hatte, sprach das Bundesgericht dem Einwand des Beschwerdeführers jegliche Bedeutung ab. Es hielt mit Verweis auf den Basler Kommentar, N 15 f. zu Art. 134 StGB (alte Auflage, aber mit demselben Inhalt), fest, entscheidend sei, dass im Verhältnis zu diesem zweifelsohne ein Angriff vorliege (E 2.2.). Die Kammer ist aber ohnehin der Ansicht, dass es sich vorliegend nicht um einen