Die objektive Strafbarkeitsbedingung (mindestens eine einfache Körperverletzung) ist zudem klar erfüllt. Diejenigen Beschuldigten, welche nachweislich tätlich wurden, haben sich zweifelsohne an einem Angriff, evtl. einem Raufhandel, beteiligt. Vertieft einzugehen ist nachfolgend auf die zwei strittigen Fragen, ob die Gegenwehr der Geschädigtengruppe aus dem Angriff einen Raufhandel machte, sowie – im Verneinungsfalle – ob sich in casu eine Tatbeteiligung am Angriff auch für die nachweislich nicht tätlich gewordenen Beschuldigten ergibt.