Andere machten hingegen geltend, man habe gar keinen Vorsatz auf eine tätliche Auseinandersetzung, sondern auf eine friedliche Lösungsfindung gehabt. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt stark zusammengefasst im Wesentlichen dagegen, der vorliegende Angriff habe sich aus der Übermacht der Angreifer ergeben. Beim Angriff gehe es gerade darum, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass man als Gruppe agiere, auch wenn nicht unbedingt jeder einzelne der Gruppe zuschlage. Wer seinen Kollegen in dieser Art den Rücken stärke, habe sich schon längstens dem Tatentschluss angeschlossen, auch wenn er nicht aktiv zuschlage.