Zur Untermauerung dieses Arguments wurde mehrfach auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120521 vom 11. April 2013 verwiesen, in welchem die blosse physische Präsenz als nicht tatbestandsmässig qualifiziert wurde. Auf der subjektiven Seite wurde einerseits vorgebracht, der Vorsatz habe sich – wenn überhaupt – auf einen Raufhandel, nicht aber auf einen Angriff bezogen. Andere machten hingegen geltend, man habe gar keinen Vorsatz auf eine tätliche Auseinandersetzung, sondern auf eine friedliche Lösungsfindung gehabt.