In Bezug auf die Tatbeteiligung wurde sodann mehrfach die Fussnote 8 zu Art. 134 StGB aus dem Basler Kommentar zitiert, welche die bloss physische Präsenz, das Zuschauen eines von jemand anderem ausgeführten Angriffs, oder auch eine Drohkulisse nicht als mögliche Beteiligungsform nenne. Zur Untermauerung dieses Arguments wurde mehrfach auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120521 vom 11. April 2013 verwiesen, in welchem die blosse physische Präsenz als nicht tatbestandsmässig qualifiziert wurde.