60 die Vorinstanz habe nur die Passivität der Angegriffenen geprüft, nicht hingegen die zweite zwingende Voraussetzung für einen Angriff, nämlich die fehlende «attitude agressive» auf Seiten der Angegriffenen. Gefordert werde damit nicht eine aggressive Handlung, vielmehr genüge bereits eine aggressive Haltung. Eine solche habe auf Seiten der Geschädigtengruppe ohne weiteres bestanden. In Bezug auf die Tatbeteiligung wurde sodann mehrfach die Fussnote 8 zu Art.