Die Verteidigung von Q.________ will die Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung in den Verletzungen von E.________ belegt sehen. Sie erachtet ferner «gemischte Fälle» (einige schlagen zurück, andere bleiben völlig passiv) als wenig praktikabel, weil damit bei Aufeinandertreffen von zwei grösseren Gruppen stets zwei Angriffe und nie ein Raufhandel vorliegen würde. Der Vorinstanz sei immerhin zuzustimmen, dass es nicht genüge, wenn nur eine einzige Person einer grösseren Gruppe mitschlage. Man müsse also stets den Einzelfall anschauen (pag. 4239). Die Verteidigung von S._____