15. Vorbringen der Verteidigungen In objektiver Hinsicht rügten die Verteidigungen – wie bereits in erster Instanz – zwei Aspekte: Zum einen wurde geltend gemacht, die blosse Anwesenheit am Ort des Tatgeschehens begründe keine Tatbeteiligung am Angriff. Zum anderen machten sie geltend, die Gegenwehr der Geschädigtengruppe schliesse den Angriff aus. Für einen Schuldspruch wegen Raufhandels bestehe mit Blick auf den Anklagegrundsatz indessen ebenfalls kein Raum, da es in der Anklageschrift an der Umschreibung der Wechselseitigkeit fehle. Die Verteidigung von Q.