Hierbei wird typischerweise eine Inkaufnahme umso eher angenommen, als sich dem Täter der Erfolgseintritt als umso naheliegender aufdrängt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.