Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willensseite; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Hierbei wird typischerweise eine Inkaufnahme umso eher angenommen, als sich dem Täter der Erfolgseintritt als umso naheliegender aufdrängt.