14. Theoretische Grundlagen Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Raufhandel und Angriff verwiesen werden (pag. 2800 ff.). Ergänzend ist kurz der subjektive Tatbestand zu beleuchten: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein aktuelles Wissen um die Tatumstände gefordert.