Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt, soweit den Grundsachverhalt betreffend, in seinem Kern als erstellt: Die Beschuldigten gehörten einer gegenüber den Geschädigten weitaus grösseren und teilweise bewaffneten Personengruppe an, welche, nachdem sie sich in der Wohnung von L.________ zwecks Organisation und Planung des späteren tätlichen Übergriffs zusammengefunden hatte, die Gruppe um AP.________ und BB.________ aktiv aufsuchte, um sie unvermittelt anzugreifen.