Dies ist angesichts dessen, dass mehrere Personen angegeben haben, es sei über die Vorgeschichte informiert und es seien Anweisungen erteilt, Gruppen gebildet und Gegenstände behändigt worden, nicht glaubhaft. Die Grösse der Wohnung steht sodann dem Einwand, man habe von den Gesprächen nichts mitgekriegt, entgegen. Immerhin handelte es sich gemäss Angaben von L.________ um eine äusserst kleine Einzimmerwohnung, womit er anfänglich noch bestreiten wollte, seine Wohnung überhaupt einer solch grossen Gruppe zur Verfügung gestellt zu haben (pag. 282 Z. 279; pag. 768 Z. 192). Sämtliche Beschuldigte befanden sich mit einer Vielzahl von anderen Personen in dieser Wohnung.