557 Z. 1124). Der SMS-Verkehr spricht, wie hiervor ausführlich dargelegt, ebenfalls für die feindselige Absicht. Diese feindselige und gewalttätige Absicht, welche auf einer Vergeltung für den Vorabend und der Wiederherstellung der Ehre gründete, wurde von sämtlichen Beschuldigten mitgetragen. Immerhin hat jeder Beschuldigte entweder jemanden organisiert oder wurde von jemandem aufgeboten, jeder einzelne war informiert, begab sich freiwillig in die Wohnung, wohnte dort der Organisation des späteren Treffens bei und wusste damit um die gruppeninterne Absicht und die Gewaltbereitschaft innerhalb der Gruppe.