Nun machten indessen dieselben Beschuldigten gerade geltend, nicht eingegriffen zu haben. Dass ihr Eingreifen nicht nötig war, stellt vor diesem Hintergrund ein Indiz dafür dar, dass eben gerade keine aktive Gegenwehr stattfand. Gegen eine aktive Gegenwehr sprechen im Übrigen auch die fehlenden Verletzungen auf Seiten der Beschuldigten; Für die Verletzungen von E.________ kann auf dessen Aussagen verwiesen werden, wonach er sich diese nicht bei der Schlägerei zugezogen hat (pag. 2409 Z. 46 ff.) sowie auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), welches die Verletzungen nicht eindeutig auf den Vorfall zurückführen konnte (pag. 1016 ff.).