Auf dem Video ist ebenso wenig eine Gegenwehr erkennbar, wobei dieses nur eine kurze Sequenz abbildet. Die aktive Gegenwehr widerspricht ebenso der geltend gemachten Strategie der Beschuldigtengruppe: Einige Beschuldigte gaben – wie hiervor ausgeführt – an, als Backup fungiert zu haben, für den Fall, dass die Geschädigten zurückschlagen würden. A.________ bspw. führte aus, dass er seiner Gruppe hätte helfen sollen, also auch hätte schlagen müssen, wenn diese geschlagen worden wäre (pag. 205 Z. 269 ff.). Nun machten indessen dieselben Beschuldigten gerade geltend, nicht eingegriffen zu haben.