Aus ihren Aussagen eine gegenseitige Schlägerei zu konstruieren, geht fehl. Wie die einzelnen Schläge in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt. Schliesslich ist festzuhalten, dass sogar A.________, welcher sich als blossen Beobachter bezeichnete, angab, nicht gesehen zu haben, dass jemand zurückgeschlagen habe (pag. 719 Z. 210). Auf dem Video ist ebenso wenig eine Gegenwehr erkennbar, wobei dieses nur eine kurze Sequenz abbildet.