__ indes erstellt. U.________ machte hingegen geradezu die Gegenseitigkeit der Schlägerei geltend, etwa bei der Polizei (ihre Gruppe sei auch gegen die andere Gruppe losgegangen) und insbesondere vor erster Instanz: So habe auch ihre Gruppe dreingeschlagen, aber dann seien mehr Leute hinzugekommen. Diese hätten dann auch dreingeschlagen, also «gschleglet» (pag. 2382 Z. 2 f. und 8 f., wobei sie einseitiges Dreinschlagen damit offenbar auch als «schlegle» bezeichnet). Die beiden Aussagen von U.________ wurden von den Verteidigungen mehrfach (isoliert) zitiert und als zentrales Element für die rechtliche Würdigung herangezogen.