945 Z. 171). AW.________ will nur gesehen haben, wie einer einen Angreifer weggeschubst habe. Aber durch den Einsatz des Pfeffersprays hätten sich die Angegriffenen nicht zu Wehr setzen können (pag. 1001 Z. 164 f.). Gemäss AM.________ hätten die Angegriffenen keine Chance gehabt (pag. 853 Z. 212). Die Aussage von BB.________, wonach sie «dasselbe» gemacht haben, ist damit zu relativieren. Vereinzelte Gegenschläge sind gestützt auf die Aussagen von BB.________ und V.________ indes erstellt.