872 Z. 139 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, nicht geschlagen resp. nur abgewehrt zu haben, er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 2376 Z. 11 f.). Wenn aus seiner Gruppe dreingeschlagen worden sei, dann sei es aus Notwehr gewesen (pag. 2376 Z. 20 f.). BB.________ hat damit seine eigene Aussage stark relativiert, ohne dass er selber hiervon einen Nutzen hätte davontragen können. Seine Aussage wurde im Übrigen im Laufe des Verfahrens diversen Geschädigten vorgehalten und von allen negiert. AP.________ gab an, nicht geschlagen zu haben und er glaube, seine Freunde auch nicht (pag. 904 Z. 206). Auf Vorhalt der Aussage von BB.________ sagte er: «