2430 Z. 43 f.). Eine angebliche Flasche, welche gegen ihn eingesetzt werden sollte, er aber habe abwehren können, erwähnte J.________ ebenfalls nicht konsequent. E.________ will schliesslich gestossen worden sein, doch könnte dies gemäss Videoaufnahme – wie auch sein eigenes Stossen – von einem Mitbeschuldigten ausgegangen sein. BB.________ gab gegenüber der Polizei ein einziges Mal an, seine Gruppe habe «dasselbe gemacht» wie die Gegengruppe (pag. 871 Z. 85 f.). In der Folge erklärte er, er habe auch geschlagen, aber als es zu viel geworden sei, habe er seine Hände über den Kopf genommen und sich geduckt (pag. 872 Z. 139 f.).