52 Interessant ist, dass mit Ausnahme von J.________ (etwa pag. 25 Z. 269 f. und pag. 553 Z. 915 f.) und L.________ (pag. 2430 Z. 43), welche dies in sehr allgemeiner und vager Weise taten, kein Beschuldigter behauptete, aktiv geschlagen worden zu sein. Aus den Aussagen von L.________ und J.________ lässt sich sodann nicht eruieren, von wem, wie genau und wohin sie geschlagen wurden. Dass er von AP.________ geschlagen wurde, behauptete L.________ erst vor erster Instanz als Rechtfertigung dafür, dass er diesen geschlagen hat (pag. 2430 Z. 43 f.).