Sollten Gesten oder sogar Worte gefallen sein, so sind diese als Reaktion auf das Verhalten der Beschuldigten zu deuten und sicherlich nicht als Provokation auszulegen. Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen zur Provokation in E. 16.1 hiernach verwiesen. Was die physische Gegenwehr anbelangt, so werden von den Geschädigten selbst nur vereinzelte Gegenschläge geschildert, diese aber jeweils als Notwehrhandlungen bezeichnet. Die Verteidigungen stellten die Aussagen von U.________ sowie BB.________ prominent in den Vordergrund. Erstere gab an, ihre Gruppe habe dreingeschlagen, sie hätten «gschleglet» und die Schlägerei sei gegenseitig gewesen.