Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Gruppengrössen, wie auch den Umstand, dass nur die Beschuldigtengruppe bewaffnet war. Bei dieser Ausgangslage erscheint es lebensfremd und äusserst abwegig, hätten die Geschädigten zusätzliche Provokationen ausgestossen. Gesten sind zwar durchaus denkbar – immerhin ist erwiesen, dass die Geschädigten nicht gleich einknickten – doch wären auch solche im Kontext der sich bietenden Umstände zu betrachten. Sollten Gesten oder sogar Worte gefallen sein, so sind diese als Reaktion auf das Verhalten der Beschuldigten zu deuten und sicherlich nicht als Provokation auszulegen.