G.________ schätzte sodann seinen eigenen Standort auf der anderen Strassenseite etwa als 4-5 Meter entfernt ein, was bei einem dynamischen Geschehen eine kurze Distanz darstellt. Eine solche scheint denn auch für seine angebliche Rolle als Reserveperson, sollte es zu Gegenwehr kommen, geboten, bedingt diese doch ein rasches Eingreifen seinerseits. Die kurzen Distanzen und das dynamische Geschehen gehen im Übrigen ohne weiteres auch aus der aktenkundigen Videoaufnahme hervor: Während die einen zurückgingen, gingen andere wieder nach vorne. Es ist überdies ersichtlich, wie eingeengt die Geschädigten im Zeitpunkt der Schlägerei waren.