Die Vorinstanz hat sich bezüglich Grösse der Beschuldigtengruppe unter Würdigung der verschiedenen Aussagen auf eine Mindestzahl von 25 Personen festgelegt (S. D.________ der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2795). Die diesbezüglichen Aussagen sind teilweise widersprüchlich. Immerhin lässt sich damit aber zumindest eruieren, in welchem Bereich sich die Zahl bewegt haben muss und in welchem Verhältnis zur Gegengruppe sie stand. Auf Seiten der Zeugen und Auskunftspersonen wurden insbesondere folgende Zahlen genannt: ca. 20 (AM.________, pag. 846 f. und BB.________, pag. 870 Z. 66 f.), etwa 30 (AA.________, pag. 837 Z. 131), 20-30 (V.________, pag. 909 Z. 45), 15-20 resp.