2408 Z. D.________), ca. 40 bis 50 (A.________, pag. 206 Z. 300), 20-30 Personen (L.________, pag. 788 Z. 206, oberinstanzlich dann «wohl über 10-15 Personen, sie waren etwa gleich viele», pag. 4173 Z. 2 ff.). Eine solche Zahl widerspricht sowohl den Aussagen der Zeugen und Geschädigten wie auch der Videoaufnahme. Es wird auf Seiten der Geschädigtengruppe von 9 Personen ausgegangen. Die Frauen werden ausgeklammert, zumal sich diese auf der Rampe befanden und insofern der Beschuldigtengruppe nicht direkt gegenüberstanden. Die Vorinstanz hat sich bezüglich Grösse der Beschuldigtengruppe unter Würdigung der verschiedenen Aussagen auf eine Mindestzahl von 25 Personen festgelegt (S. D.