___ der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2795). Die Aussagen betreffend Gruppengrösse der Geschädigten gehen auf Seiten der Zeugen und Geschädigten, soweit konkrete Zahlen genannt wurden, nur leicht auseinander (bspw. ca. 10 Personen [U.________, pag. 928 Z. 96], 3-4 Männer und 3-4 Frauen [AM.________, pag. 851 Z. 95 f.], Bledar und 3-4 Kollegen und drei Frauen [AR.________, pag. 943 Z. 39 ff.]). Die Aufzählung der Namen war zudem grösstenteils bruchstückhaft. Dies lag insbesondere daran, dass sich die Geschädigten unterein-ander offenbar nicht alle kannten.