zwischen G.________ und «S.________(Spitzname)» (Nummer von S.________) um 22:25 Uhr, also nur wenige Minuten nach dem Vorfall (pag. 1264 Nr. 24). Die Anrufe kurz nach dem Vorfall zeigen, dass sich die Beschuldigten auch in der Folge – vermutlich zwecks Spurenverwischung und Aufrechterhaltung des Informationsflusses – absprachen und Vorkehrungen trafen. Nachfolgend werden einzelne, in rechtlicher Hinsicht relevante Fragen näher untersucht. 13.4.3 Die Gruppengrössen Die Vorinstanz ging bei der Geschädigtengruppe von 8-10 Personen plus Frauen aus (S. D.________ der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;