_ bezüglich Waffen und Gegenstände sowie deren Benutzung sind zwar etwas konfus, die von ihm genannten Waffen wurden indes grösstenteils auch von Zeugen und Geschädigten gesichtet. A.________ will seinerseits in der Wohnung und auch unterwegs einen Schraubenzieher, eine Velokette sowie eine Rasierklinge gesehen haben (pag. N.________ Z. 88 f. und 98 f.). C.________ habe unterwegs den Schraubenzieher in der Tasche gehabt, er habe dies gesehen (pag. N.________ Z. 111 ff.). L.________ gab insbesondere eine Ohrfeige gegen AP.________ zu (pag. 2430 Z. 39). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von O.________ (pag. 749 Z. 97; pag. 759.2 Z. 229 f.), E.________ (pag. 602 Z. 180 ff.;