559 Z. 1219 f.). Das Japanmesser habe schliesslich «Jano» dabeigehabt (pag. 578 Z. 79) und «S.________(Spitzname)» eine Fahrradkette (pag. 578 Z. 86). Anlässlich seiner Hafteinvernahme führte er sodann aus, er habe nach der Schlägerei erfahren, dass «Jano» jemanden mit einem Messer oder einer Rasierklinge geschlagen habe (pag. 26 Z. 276 ff.). Die Aussagen von J.________ bezüglich Waffen und Gegenstände sowie deren Benutzung sind zwar etwas konfus, die von ihm genannten Waffen wurden indes grösstenteils auch von Zeugen und Geschädigten gesichtet.