tatsächlich unter Druck gesetzt worden wäre. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich im Übrigen ein in weiten Teilen gleiches Tatgeschehen: Dass die Gruppe der Beschuldigten angefangen hat zu schlagen, gaben AX.________ (pag. 739 Z. 301; pag. 1574 Z. 220 f. und pag. 1574 Z. 223), A.________ (pag. 718 Z. 190 sowie pag. 719 Z. 194 f., sein erstinstanzlicher Rückzieher, wonach er es nicht genau gesehen habe, ist demnach als reine Schutzbehauptung zu werten), L.________ (pag. 789 Z. 244 f., nur kurze Zeit, nachdem er noch behauptet hatte, ein Freund von AX.________ habe den ersten Schlag kassiert) und J._____