_ ist anzumerken, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend Erinnerungslücken geltend machte und behauptete, er sei am Vorfallabend «recht betrunken» gewesen und habe sich bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2017 unter Druck gefühlt. AW.________ gab indes bei der fraglichen Einvernahme gegenüber der Polizei explizit an, am Abend des Vorfalls nur ein Bier getrunken zu haben und nicht betrunken gewesen zu sein (pag. 1004 Z. 291). Seine protokollierten Aussagen erwecken denn auch nicht den Anschein, als hätte er im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol gestanden.