983 Z. 124 ff.). AS.________ erlitt eine Schnittwunde am Rücken links, ca. 30 cm lang (pag. 1067). Weiter dokumentiert sind Hautdurchtrennungen des Nackens und des Kopfes auf der linken Seite, welche ebenfalls Zeichen scharfer, allenfalls halbscharfer Gewalt waren, sowie Hauteinblutungen, -verfärbungen, -unterblutungen und Oberhautabschürfungen im Bereich des Kopfs, des Gesichts, des Nackens, des linken Oberarms, des rechten Oberschenkels und des linken Knies, welche Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung waren. Die Befundkonstellation an der rechten Kopfseite im Bereich des rechten Ohrs könnte gemäss Rechtsmedizinischem Gutachten auf ein Schuhsohlenprofil zurückzuführen sein (pag.